Mo e' capit?
Nach unseren Ankündigungen in der ersten Email, wollen wir in unserer zweiten Email etwas detaillierter Stellung nehmen und Ihnen u.a. Antwort auf eine momentan häufig gestellte Frage geben.
Sicherlich gibt es angenehmere Anlässe einer Gruppe beizutreten.
Dennoch heißen wir Sie herzlich Willkommen in der „
Schutzgemeinschaft KTG“.
„Wir“ das ist die Rechtsanwaltskooperation Werdermann|von Rüden PartG (Berlin-Hamburg-Essen) & WinterWotsch PartmbB Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht (München).
Wir werden Sie, sofern Sie möchten, zukünftig mit aktuellen Informationen und rechtlichen Stellungnahmen zum Thema KTG Agrar Anleihe versorgen.
Was bisher geschah zunächst in aller Kürze:
- Zunächst hatte man stets von guten Ernten, stillen Reserven und Jahresüberschüssen gelesen, dann ging alles sehr schnell. Nachdem KTG Agrar seine Anleihegläubiger einen Monat lang wegen der Zahlung von 18 Mio. Euro Zinsen vertröstet hat, meldete das Unternehmen KTG Agrar SE am Dienstag offiziell Insolvenz an.
- Die KTG versucht sich hier über ein so genanntes Insolvenzplanverfahren zu sanieren. Für die Fortführung des Unternehmens soll ein sog. Insolvenzplan erstellt werden. Dies birgt erhebliche Risiken für Gläubiger der KTG Agrar SE: In einem Insolvenzplan kann z.B. auch eine Kürzung oder Stundung der Forderungen der Anleihegläubiger vorgesehen werden. Wenn der Insolvenzplan dann mit einfacher Mehrheit der Gläubiger angenommen wird, sind alle Anleihegläubiger ungeachtet ihrer eigenen Abstimmung hieran gebunden.
Welche Möglichkeiten haben Anleger jetzt?
Wir werden daher in einem ersten Schritt die Interessen und Stimmrechte unserer Mandanten im Insolvenzverfahren bündeln. Nur mit vereinten Stimmrechten ist es möglich Ihre Interessen wirksam zu vertreten und Einfluss auf die Entscheidungen in den Gläubigerversammlungen im Insolvenzverfahren zu nehmen. Man sollte hier nicht das Feld anderen Gläubigergruppen, wie den Banken überlassen.
Wir werden momentan vermehrt gefragt, ob eine Kündigung der KTG Agrar Anleihe sinnvoll ist?
Konkret beabsichtigen Mandanten eine Kündigungen „aus wichtigem Grund“ aussprechen, um sich - jedenfalls abweichend von den Vorschriften des SchVG (welches für die Anleihegläubiger gilt) - Sondervorteile zu verschaffen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn, wie hier, Zahlungen von der Gesellschaft nicht geleistet werden und noch kein Insolvenzverfahren beantragt ist.
Wie in der vorangegangenen E-Mail bereits berichtet, haben sich die Ereignisse in den letzten Tagen jedoch überschlagen: Die KTG hat am 05.06.2016 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt, den das zuständige Insolvenzgericht Hamburg als zulässig angenommen hat. Vor diesem Hintergrund bringt den Anleihegläubigern eine Kündigung aus wichtigem Grund keinen Vorteil mehr.
Hierzu hat der BGH in einem Urteil vom 8. Dezember 2015 folgenden amtlichen Leitsatz vorangestellt:
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG sind auch für solche Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich, die die Anleihe zuvor wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin außerordentlich gekündigt haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015; ZIP 2016, 308).
Im Ergebnis ist es daher so, dass die insolvenznahe Kündigung bzw. die Kündigung nach einem zulässigen Insolvenzantrag keine Sondervorteile für den kündigenden Anleihegläubiger begründen kann. In dieser Situation ist es daher besonders wichtig die Interessen und Stimmrechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren bündeln, um sie wirksam vertreten zu können.
Wir kandidieren für das Amt des gemeinsamen Vertreters
Um die Interessen unserer Mandanten optimal vertreten zu können, kandidiert die Kooperation Werdermann| von Rüden Part G& WinterWotsch PartmbB Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger der KTG Agrar SE.
Was kostet eine Mandatierung?
Wir bieten Ihnen die Vertretung auf einer Gläubigerversammlung, die Zusendung weiterer wichtiger Informationen und die Prüfung ob Sie weitere Ansprüche, insbesondere evtl. Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche und Hintermänner wie Vorstand, Wirtschaftsprüfer oder Banken haben, an. In die Prüfung werden auch einzelfallbezogene Schadensersatzansprüche wie Beratungsverschulden mit einbezogen. Sie erhalten von uns auf der Grundlage dieser Prüfung die Darstellung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten sowie die mit dem jeweiligen Vorgehen verbundenen Kosten. Daneben werden Sie im laufenden Insolvenzverfahren aktuell über dessen Stand und wichtige Termine/Fristen sowie die von uns recherchierten Hintergrundinformationen informiert.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind können wir kostenlos eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen.
Sollten Sie nicht rechtschutzversichert sein bieten wir Ihnen eine Vertretung auf Grundlage folgender Pauschalhonorare an. Die Höhe der Vergütung hängt von der Höhe des Nennbetrags der Investition ab.
Die Pauschalen werden ganz oder teilweise auf Kosten eines weiteren Vorgehens angerechnet, wenn wir mit diesem beauftragt werden.
Nennbetrag
Brutto Honorar
Bis 5.000,00
119,00 EUR
Bis 25.000,00
238,00 EUR
Bis 50.000,00
357,00 EUR
Bis 100.000,00
595,00 EUR
Bis 200.000,00
1190,00 EUR
Bis 500.000,00
2380,00 EUR
Ab 500.000,00
auf Nachfrage
Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alice Dagmar Wotsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Werdermann | von Rüden
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030-200590770
Fax:
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In Kooperation mit
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